Referenz · fpackv-2020-v1

FPackV-Toleranztabelle und Stichprobenpläne

Alle Rechtswerte der Fertigpackungsverordnung auf einen Blick: zulässige Minusabweichung, Verkehrsfähigkeitsgrenze und die Stichprobenpläne nach Anlage 3 und 4. Grundlage: FPackV i. d. F. vom 18.11.2020, BGBl. I S. 2504, §§ 9, 11, 32 und Anlagen 3, 4, 7 (verifiziert Juli 2026, gesetze-im-internet.de).

Zulässige Minusabweichung (§ 9 Abs. 3)

Gestaffelt nach Nennfüllmenge. Prozentwerte werden auf 0,1 g/ml aufgerundet. TU1 = Nennfüllmenge minus Minusabweichung.

NennfüllmengeMinusabweichung
5 bis 50 g/ml9 %
über 50 bis 100 g/ml4,5 g/ml
über 100 bis 200 g/ml4,5 %
über 200 bis 300 g/ml9 g/ml
über 300 bis 500 g/ml3 %
über 500 bis 1.000 g/ml15 g/ml
über 1.000 bis 10.000 g/ml1,5 %

Verkehrsfähigkeitsgrenze (§ 9 Abs. 4)

Doppeltes Toleranzmaß und absolute Untergrenze: Keine einzelne Packung darf sie unterschreiten – unabhängig vom Mittelwert.

NennfüllmengeVerkehrsfähigkeitswert
5 bis 50 g/ml18 %
über 50 bis 100 g/ml9 g/ml
über 100 bis 200 g/ml9 %
über 200 bis 300 g/ml18 g/ml
über 300 bis 500 g/ml6 %
über 500 bis 1.000 g/ml30 g/ml
über 1.000 bis 10.000 g/ml3 %

Standard-Stichprobenplan (Anlage 3 Nr. 3a/b)

Nicht-zerstörende Prüfung nach Gewicht/Volumen. Mittelwertkriterium x̄ + k·s ≥ Nennfüllmenge. Unter 100 Stück Vollprüfung.

LosgrößenAnnahmezahl cRückweisezahl dFaktor k
1 bis 99alleVollprüfung, x̄ ≥ NF
100 bis 50050340,379
501 bis 3.20080560,295
3.201 bis 10.000125780,234
über 10.000160890,207

Zerstörende Prüfung, Abtropfgewicht (Anlage 3 Nr. 3d)

Rein mittelwertbasiert: x̄ + k·s ≥ Soll-Abtropfgewicht, jede Packung ≥ Verkehrsfähigkeitsgrenze. Keine TU1-Zählung.

LosgrößenFaktor k
1 bis 9952,058
100 bis 50081,237
501 bis 3.200130,847
3.201 bis 10.000200,64
über 10.000300,503

℮-Zeichen-Plan (Anlage 3 Nr. 3e)

Zerstörend und unabhängig vom Losumfang, ab Losgröße 100.

ab LosgrößenAnnahmezahl cRückweisezahl dFaktor k
10020120,64

Anlage 4: Stückzahl, Länge, Fläche

Mittelwertkriterium x̄ + a·R ≥ Nennfüllmenge (Spannweite R). Unter 26 Stück Einzelprüfung auf Verkehrsfähigkeit.

LosgrößenFaktor a
1 bis 5031
51 bis 15050,35
151 bis 50080,2
501 bis 3.200130,15
3.201 bis 10.000200,1
über 10.000300,085

Ungleiche Nennfüllmenge (§ 32 Abs. 1)

Keine Mittelwertregel: Jede Packung wird einzeln gegen ihre deklarierte Nennfüllmenge geprüft. Wert = zulässige Minusabweichung je Packung.

Nennfüllmenge je Packungzulässige Minusabweichung
unter 100 g/ml1 g/ml
100 bis unter 500 g/ml2 g/ml
500 bis unter 2.000 g/ml5 g/ml
2.000 g/ml und mehr10 g/ml

Richtwerte nach FPackV, ohne Gewähr. Verbindlich ist der amtliche Verordnungstext; eine amtliche Prüfung wird nicht ersetzt. Regelversion fpackv-2020-v1, gültig ab 18.11.2020.