Toleranzen

TU1 und TU2 einfach erklärt

Zwei Grenzen, zwei Regeln: Die eine dürfen wenige Packungen reißen, die andere keine. Der Unterschied entscheidet über das Los.

TU1 und TU2 sind die beiden Toleranzgrenzen der Füllmengenkontrolle. Sie klingen technisch, sind aber schnell verstanden, wenn man sie auseinanderhält. TU1 ist die zulässige Minusabweichung nach § 9 Abs. 3 FPackV, TU2 die Verkehrsfähigkeitsgrenze nach § 9 Abs. 4. Sie unterscheiden sich nicht nur im Betrag, sondern vor allem in der Regel, die für sie gilt.

TU1: die zulässige Minusabweichung

TU1 berechnet sich als Nennfüllmenge minus der gestaffelten Minusabweichung (MA) aus der Tabelle des § 9 Abs. 3. Für 250 g Kaffee beträgt die MA 9 g, TU1 liegt also bei 241 g. Eine Packung, die darunter liegt, gilt als Minusabweichler.

Die entscheidende Regel: Höchstens zwei von hundert Packungen eines Loses dürfen TU1 unterschreiten. Bei einer Vollprüfung unter 100 Stück sind es entsprechend höchstens 2 v. H. der geprüften Packungen. Ein einzelner Ausreißer knapp unter TU1 kippt das Los also nicht sofort, solange die Zwei-Prozent-Grenze gehalten wird.

TU2: die Verkehrsfähigkeitsgrenze

TU2 liegt beim doppelten Betrag der Minusabweichung. Für 250 g Kaffee sind das 18 g, die Verkehrsfähigkeitsgrenze liegt also bei 232 g. Hier gilt eine strengere Regel: Keine einzige Packung darf TU2 unterschreiten. Eine solche Packung ist nicht verkehrsfähig.

In der Praxis wird das über die Rückweisezahl des Stichprobenplans geprüft. Findet die Stichprobe eine Packung unter der Verkehrsfähigkeitsgrenze, führt das unabhängig vom Mittelwert zur Rückweisung des Loses. Der schöne Durchschnitt rettet einen groben Ausreißer nicht.

Warum beide Grenzen zusammengehören

TU1 begrenzt, wie viele Packungen leicht zu wenig enthalten dürfen. TU2 verbietet, dass eine Packung grob zu wenig enthält. Zusammen mit der Mittelwertregel bilden sie das Prüfnetz: Der Durchschnitt muss stimmen, wenige dürfen etwas darunter liegen, keine darf abstürzen.

Achtung bei handwerklich hergestellter oder natürlich gewachsener Ware: Nach § 10 Abs. 3 gilt für die Minusabweichung der dreifache Wert. TU1 rückt dadurch nach unten, die Kontrolle wird milder. Die Verkehrsfähigkeitsgrenze nach § 9 Abs. 4 bleibt davon unberührt.

Wer die beiden Grenzen für seine Nennfüllmenge sofort sehen will, gibt sie in den Toleranz-Rechner ein. Der zeigt MA, TU1 und die Verkehrsfähigkeitsgrenze inklusive des Handgemacht-Schalters.

Passende Rechner

  • Toleranz-RechnerNennfüllmenge rein, Minusabweichung, TU1 und Verkehrsfähigkeitsgrenze raus.
  • ToleranztabelleDie vollständige gestaffelte Toleranztabelle als Referenz.
  • Mittelwert-RechnerMesswerte rein, Mittelwert, Standardabweichung und Urteil raus.

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Richtwert nach FPackV, ohne Gewähr, ersetzt keine amtliche Prüfung.